Schutzstatus und gesetzliche Bestimmungen

Phelsumen gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Alle Arten der Gattung werden auf Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) und unter Anhang B der Eu Artenschutzverordnung ( Nr. 338/97) aufgelistet. Sie unterliegen zudem der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV §10 Ab.2) und sind deswegen meldepflichtig. Der Phelsumen Halter ist daher verpflichtet, seine Tiere bei der zuständigen Behörde anzumelden. Meist ist die untere Naturschutzbehörde dafür zuständig. In einigen Bundesländern ist diese im Regierungspräsidium angesiedelt. Die kommunalen Verwaltungen können die entsprechenden Auskünfte geben.

Jede Änderung des Tierbestandes, also Neuerwerb, Schlupf von Jungtieren, Abgabe oder Tod eines Tieres sind der Behörde unverzüglich zu melden. Die meisten Behörden stellen dafür vorbereitete Formulare zur Verfügung. Diese können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gestaltet sein. Die früher bestehende CITES-Pflicht besteht seit 1997 nicht mehr. Stattdessen muss der Erwerb/Verkauf von Tieren durch eine Kauf-/Abgabebescheinigung belegt sein.

Folgende Angaben sollten vorhanden sein:

  • wissenschaftlicher und (falls vorhanden) deutscher Name der Art
  • Vermerk ob es sich um Wildfänge oder Nachzuchten handelt
  • Schlupfdatum, das Alter und Geschlecht der/s Tiere/s
  • wann und bei welcher Behörde die Tiere angemeldet wurden
  • für Nachzuchten Angaben zu den Elterntieren (Meldedatum, Behörde)
  • selbstverständlich sind der Name und die vollständige Adresse des Verkäufers und Käufers einzutragen

Für die Weitergabe innerhalb der EU reicht eine solche Bescheinigung aus. Sollen aber Tiere von Nicht-Eu-Ländern importiert oder in solche exportiert werden, wird eine Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung nach CITES benötigt (CITES = Convention on Internatioonal Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora / Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen), die beim Bundesamt für Naturschutz (www.bfn.de) beantragt werden kann. Für die Beantragung muss eine Vorlagebescheinigung vorgelegt werden, die die zuständige Naturschutzbehörde, bei der die Tiere gemeldet sind, auf Antrag ausstellt.

Wir möchten jedem raten, beim Erwerb von Tieren auf einer Herkunftsbescheinigung zu bestehen! Weigert sich der Verkäufer, eine solche auszustellen, verzichtet man besser auf den Erwerb.

Seit 2005 sind die beiden Arten Phelsuma madagascariensis und Phelsuma laticauda von der Meldepflicht ausgenommen. Für diese Arten besteht trotzdem weiterhin eine Nachweispflicht, um zu belegen, dass es sich um legal erworbene Tiere handelt. Also gilt auch hier darauf zu achten, dass der legale Erwerb durch eine Bescheinigung bestätigt ist.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen galt Phelsuma grandis noch als Unterart von Phelsuma madagascariensis, daher trifft die Befreiung von der Meldepflicht auch auf diese Art zu. Da die Behörden sich aber an der Anlage 5 zur Bundesartenschutzverordnung orientieren, in der nach heutigem Stand Phelsuma grandis nicht gesondert genannt wird, sollte man für diese Art die Sachlage mit dem zuständigen Mitarbeiter der Behörde bei der Anschaffung abklären.